Lebenslagen
     Wehrdienst
          5. Soziale Absicherung

Kindergeld und Waisenrente

Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen sowie Kinderzuschuss und Waisenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für den Wehrpflichtigen selbst können für die Dauer des Wehrdienstes nicht beansprucht werden.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch den Wehrdienst unterbrochen oder verzögert, können die genannten Leistungen auch für einen dem Grundwehrdienst entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr des Wehrpflichtigen hinaus gezahlt werden.

Kindergeld oder (andere) kindergeldähnliche Leistungen für Kinder des Wehrpflichtigen werden während des Wehrdienstes von der Stelle weitergezahlt, die vor der Einberufung für die Zahlung zuständig war.